Potenziale des Erfolgsmodells „Einzelmeldung“

Die Verfechter der §52a-Einzelmeldung führen die Gerechtigkeit ins Feld: Nur dann, wenn für jeden an deutschen Hochschulen verbreiteten Text bekannt ist, wer ihn urgehoben hat und wie viele wissbegierige Studierende ihn hätten lesen können, können die darbenden Rechteinhaber angemessen – und gerecht! – entlohnt werden. Also lautet der Vorschlag, jeden Buchausschnitt, jeden Journal-Artikel mit einer kleinen, feinen Meldemaske der gesetzlich zuständigen Verwertungsgesellschaft anzuzeigen. Und wisst ihr was? Das geht! Digitale Technik kann das möglich machen. Was was gerecht ist und geht, das sollte man doch auch machen, oder?

Ich finde diesen Gedanken aber noch nicht zu Ende gedacht. Das Streben nach Gerechtigkeit ist ein so hohes Gut, ein so hehres Ziel, eine so edle Tugend, dass ihr (der Gerechtigkeit) überall zum Sieg verholfen werden sollte.

Beginnen wir also an Deutschlands Photokopierern. Dort gähnen gräßliche Gerechtigkeitsabgründe! Die Kopiererbesitzer zahlen einfach pauschal und jährlich einen lumpigen Betrag. (Schon gewusst? Dieser Betrag berechnet sich nach der Entfernung des Kopierers zur nächsten Hochschule (s. §3)) Dieser Betrag wird dann einfach pauschal auf alle möglichen Urheber verteilt. Diejenigen, deren Texte tatsächlich viel kopiert werden, kommen dabei zu kurz. Rettung naht! Moderne Kopierer haben doch einen Netzanschluss, damit man sich Eingescanntes z.B. gleich nach Hause mailen lassen kann. Was liegt da also näher, als bei jedem Kopiervorgang zu fordern, die ISBN des kopierten Werkes in den Kopiererziffernblock einzutippern! Seitenzahl und Melder-ID (bei Verwendung von Kopierkarten) können bequem automatisch mitübermittelt werden. Altkopierer bekommen einen Einwurfschlitz für praktische kleine Papierformulare und die geringe Gerechtigkeitsgebühr wird auf den Kopierpreis aufgeschlagen. (Die Kopien werden aber ja auch billiger, weil der Kopiererbesitzer nicht mehr pauschalabgeben muss.) Ein Gewinn für alle!

Aber warum beim Photokopierer halt machen? Gerüchten zufolge wird bereits mit den Betriebssystemherstellern verhandelt: Immer wenn Sie demnächst eine Datei kopieren, ploppt bald ein freundlich gestaltetes bequemes Fensterchen auf, dass Sie um Spezifikation der Rechtsgrundlage für den Kopiervorgang bittet. Manche Kopien sind ja sogar kostenfrei erlaubt und dieses Recht will Ihnen niemand nehmen. Sie müssten nur – um der Gerechtigkeit Willen! – für jede Datei ganz kurz Auskunft geben. (Und wenn Sie dann, hihi, mal auf eine größere Festplatte umsteigen wollen, ist das eine gute Gelegenheit, Ihre 150.000 Dateien vorher aufzuräumen. Loslassen erhöht die Lebensqualität.)

Genauso ungerecht: Der Rundfunkbeitrag. Einmal zahlen, endlos glotzen, wie bequem und ungerecht! Die netten kleinen Geräte der GfK zur Einschaltquotenmessung zeigen ja schon, dass es technisch geht. (Sie wissen schon: Gerecht und technisch machbar = drigend geboten!) Einfach pro Rundfunkgerät einmalig alle Personen registrieren, die ab und zu in die Röhre schauen und dann per Tastendruck mitteilen, wer von denen gerade da ist. Sie müssen nicht einmal einzelmelden, welche Sendung geschaut wird, das Gerät lauscht einfach in ihr Wohnzimmer und erkennt, was da so läuft. Ein kleiner Münzeinwurfschlitz am Fernseher (0,8ct pro Minute pro Zuschauer, wird bei Werbekonsum erstattet) ersetzt den Rundfunkbeitrag und die Welt wird ein Stück gerechter.

Und die KFZ-Steuer! Einmal blechen, endlos brettern. Und niemand entschädigt die Anwohner lärmgerecht, repariert Straßen nutzungsgerecht. Dafür braucht es den flexiblen KFZ-Steuertarif. Denken Sie an das gigantische Potenzial: Wenn Fahrten zu verkehrsstarken Zeiten teurer werden, Fahrten mit mehreren Personen günstiger, die Nutzung maroder Straßen besonders teuer ist und frisch gewaschene Autos (geringere ästethische Belastung der Bevölkerung!) einen Bonus erhalten. Alles einfach und problemlos und technisch machbar mit der Einzelfahrtenmeldung. Einfach vor der Fahrt alles eintippen und vieles kann Ihr Auto auch ohne Sie feststellen und melden. Wieder ein Gewinn für alle!

Letzter Punkt: Strom. Ist es gerecht, dass ein armes Mütterlein für die Zubereitung eines kargen, so gerade lebenserhaltenden Mahls den gleichen Tarif zahlt wie ein feister Emporkömmling für die Beleuchtung seines Drittpools? Wohl kaum. Die Stromverbrauchseinzelmeldung macht damit Schluss. Sie müssen bei der Vorabmeldung Ihres geplanten Stromverbrauchs nur im VVV (Verzeichnis verbreiteter Verbraucher) nachschlagen und dann z.B. einfach 5598.56/773.2 für die Drittpool-Beleuchtung eingeben. Die Grundmahlzeit ist bis 404 kcal sogar meldefrei, Sie müssen lediglich durch Fingerabdruckscan versichern, dass Sie die Mahlzeit tatsächlich allein genießen. Missbräuchliche Mehrfachnutzungen dieser besonderen Erlaubnis werden durch zentralen Verzehrdatenabgleich verhindert.

Sie sehen also: Schon mit wenig Gehirnschmalz fallen einem viele Möglichkeiten ein, mit dem Prinzip Einzelmeldung die Welt deutlich gerechter zu machen. „Melden macht frei“ hieß es bei mir schon bei der Bundeswehr und ein außerordentlich erfolgreiches Einzelmeldemodell möchte ich nicht unerwähnt lassen: Die katholische Beichte. Wenn es um Sünden geht, gibt es nichts gerechteres.

 

Digitalbürokratie und das Geschäftsmodell „Lehrbuch“

Hinweis: Die im Text enthaltenen Wertungen geben meine persönliche Meinung und nicht notwendigerweise die meines Arbeitgebers, der Universität Osnabrück, wieder.

Eisblockhauer, Ontario, Kanada, 1890 (Quelle: https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Cutting_Ice_on_the_river.jpg)
Eisblockstecher, Ontario, Kanada, 1890 (Quelle: Archives of Ontario,  C 7-3 545 via Wikimedia Commons, public domain)

Ab dem 1. Januar 2017 wird es ernst. Nachdem ich im März und im Juni noch mit vergleichsweise wenig Resonanz darauf hingewiesen habe, dass sich nun bei § 52a UrhG tatsächlich etwas tut, wird nun allerorten (und  hier, hier, hier, und hier) über den Rahmenvertrag und die Weigerung der Hochschulen, diesem beizutreten, diskutiert. Kurz gesagt geht es darum, dass es der Paragraf ermöglicht, Buchkapitel, Zeitschriftenartikel usw. für die Lehre über Lernmangementsystem und elektronische Semesterapparate bereitzustellen, ohne dass dafür eine gesonderte Lizenz oder Genehmigung erforderlich wäre. Bislang wurde die dafür lt. Gesetz anfallende Vergütung pauschal abgegolten, zukünftig soll das per Einzelmeldung erfolgen.

Die Breite der Diskussion ist erfreulich, an einigen Stellen tauchen aber immer wieder Fragezeichen auf. Gemäß den Ergebnissen unseres Pilotprojektes ginge bei einer Einzelmeldung, wie sie der Rahmenvertrag jetzt vorsieht, die Nutzung von Sprachwerken gemäß § 52a UrhG für die Lehre stark zurück. Sie würde sogar so stark zurückgehen, dass die dabei anfallenden Vergütungen geringer sind als die Summen, die bislang für die pauschal abgegoltene Nutzung gezahlt wurden. Hier stellt sich die Frage: Weshalb besteht die VG Wort trotzdem auf die Einzelmeldung? Können die nicht rechnen?

Die Antwort ist relativ einfach: Bei einer Pauschalvergütung, wie bislang praktiziert, erhalten alle Urheberinnen und Urheber, die ihre wissenschaftlichen Werke bei der VG Wort gemeldet haben, einen pauschal aufgeteilten Anteil der §52a-Vergütungen. Wird aber gezählt, wie häufig welches Werk verwendet wurde, und wie vielen Unterrichtsteilnehmern es zugänglich gemacht wurde, dann kann  – und soll laut VG Wort auch – die Vergütung anhand der tatsächlichen Nutzung erfolgen. Wenn es nun einzelne Werke gibt, die ganz besonders häufig für den Unterricht an Hochschulen verwendet wurden, dann wird für diese Werke auch dann ein höherer Betrag ausgestellt schüttet, wenn die Gesamtsumme der Vergütungen geringer ist. (Oder platt gesagt: „1.000 für mich“ ist besser als „10.000 auf 20 Leute verteilt.“)

Bei diesen Werken handelt es sich um Lehrbücher. D. h.: Hinter dem Bestreben, die überbürokratische Einzelmeldung jeder einzelnen Werknutzung durchzusetzen, stehen Verlage, deren Geschäftsmodell darin besteht Lehrbücher zu verlegen, die an deutschen Hochschulen besonders häufig genutzt werden sollen. Der Geschäftsführer der VG Wort, Rainer Just, hat beim Workshop an der Universität Duisburg/Essen am 12. Oktober 2016 diesen Hintergrund bestätigt und einen der Verlage benannt: den Thieme-Verlag aus Stuttgart. In einem Interview mit dem Börsenblatt beklagt Albrecht Hauff, Inhaber des Thieme-Verlages und Vorsitzender der „Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlicher Verlage“, entsprechend auch die Bedrohungen, denen sich das „Geschäftsmodell Lehrbuch“ ausgesetzt sieht.

Zum Lehrbuch-Markt muss man noch etwas wissen: Neben populärwissenschaftlichen Büchern sind Lehrbücher für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler häufig die einzige Möglichkeit, mit ihren Veröffentlichungen zusätzliches Geld zu verdienen. Für Beiträge in wissenschaftlichen Zeitschriften und bei Konferenzen, aber auch für spezialisierte Bücher zu wissenschaftlichen Einzelthemen, werden in der Regel keine (nennenswerten) Vergütungen gezahlt. Gleichzeitig ist die Lehre an Hochschulen der Hauptabsatzmarkt für Lehrbücher. Wer, wenn nicht Studierende, soll ein Lehrbuch zur Quantenmechanik auf Universitätsniveau kaufen?

Was ist also das „Geschäftsmodell Lehrbuch“? Wissenschaftlerinnen nd Wissenschaftler verfassen ein Lehrbuch, das sie dann über einen Verlag veröffentlichen und daraus private Zusatzeinnahmen generieren – dafür ist die Nutzung der Arbeitszeit als Beamte sowie die Inanspruchnahme zusätzlichen Personals an den Hochschulen nicht völlig unüblich. (Selbstverständlich gibt es auch viele Lehrbücher, die herausragende Wissenschaftlerinnen  und Wissenschaftler dankenswerter Weise zusätzlich zu ihrer schon weit über ein normales Maß ausgedehnten Arbeitszeit verfassen, ohne dabei auf zusätzliche Ressourcen zurückzugreifen.) Verlage und Wissenschaftler verdienen dann gemeinsam daran, dass Studierende sich diese Lehrbücher anschaffen.

Leider haben es in diesem Modell Open-Access- bzw. Open-Educational-Resource-Modelle schwieriger. Wer wissenschaftliche Werke verfasst, von deren monetärer Verwertung er oder sie ohnehin nicht profitiert, freundet sich leichter mit der Idee frei verfügbarer und nutzbarer Literatur an, als wer aus dem selbst verfassten Lehrbuch auch noch wirtschaftlichen Nutzen zieht. Ich sehe darin eine große Herausforderung für die beginnende OERinfo-Initiative.

Grundsätzlich lässt sich da fragen, ob es einen staatlichen Bestandsschutz für veraltete Geschäftsmodelle geben muss? Nostalgiker fordern dergleichen häufig – und wer denkt nicht tatsächlich wehmütig an den traurigen Moment zurück, als die Eisblock-Stech-, -transport- und lieferindustrie durch die Erfindung des Kühlschranks quasi über Nacht obsolet wurde? Oder erinnern Sie sich nicht gerne an Bankkaufmänner und -frauen? Oder an laufende Regalmeter repräsentativer Brockhaus-Bände?

Spezifischer muss die Frage dann lauten, ob es sinnvoll und tatsächlich gewollt ist, ein System, bei dem mehrfach für das gleiche gezahlt wird, aufrecht zu erhalten – und in diesem Fall auch noch unter Geiselnahme all der anderen Bereiche wissenschaftlicher Literatur? Denn vollends absurd wird das System er Einzelmeldung und -vergütung für Zeitschriftenartikel: Nach dem Vereinfachungsvorschlag des technischen Meldeverfahrens sollen die nämlich zwar noch einzeln gemeldet, aber pauschal vergütet werden. Man soll hier also nur noch angeben, dass irgendetwas genutzt wurde, das kein Buchauszug ist (aber eben nicht, was genau) und dann gemäß Formel 0,8ct pro Seite und Teilnehmer zahlen. Ausgeschüttet wird dann wieder pauschal unter allen Autorinnen und Autoren von Zeitschriftenartikeln. Noch absurder mutet das ganze schlussendlich an, wenn man bedenkt, dass nach derzeitiger Rechtslage Verlage von den Ausschüttungen gem. § 52a UrhG und anderer Abgaben gar nichts bekommen dürfen – aber auch da arbeitet man ja an Lösungen.

Zusammenfassung:

Bei der ganzen digitalbürokratischen Posse um § 52a UrhG und die Einzelmeldungen geht es im Kern nur um das „Geschäftsmodell Lehrbuch“. Der Rest sind in kauf genommene Kollateralschäden.