Zulassung von Schulbüchern in deutschen Bundesländern und Österreich

Lizenz für diesen Text: CC0 – Kein Urhberrechtsschutz

Die Grundfrage: Wer entscheidet?

Der Föderalismus. Unter allen Dingen, die uns Frieden, Glück und Wohlstand bringen, gehört er zu denen, die manchmal etwas … schwieriger zu erklären sind. Vor allem, wenn es um die heilige Kuh des Föderalismus geht, die Schulpolitik.

Konkret geht es hier um die Frage: Wer darf entscheiden, ob ein als „Schulbuch“ deklariertes Werk tatsächlich als Schulbuch verwendet werden darf? Schulbücher, so definieren die meisten Landesgesetze ungefähr, sind für die Hand der SchülerIn bestimmte Werke, die den Stoff eines Schul(halb)jahres umfassen und als Hauptarbeitsmittel im Unterricht verwendet werden sollen.

In allen Bundesländern gilt: Ein Schulbuch muss

  1. verfassungskonform sein,
  2. den offiziellen Lehrplänen entsprechen und
  3. in Preis, Gewicht und Gestaltung angemessen sein.

Mit den „Kindern vom Zirkus Palope“ starten wir derzeit (Crowdfunding läuft noch! Unterstützen!) mit der Veröffentlichung einer Schulbuchreihe für den Deutschunterricht in den Klassen 1-4 unter einer freien und offenen Lizenz (OER, CC-BY-SA). Da insbesondere in der Grundschule aber auch gedruckte Bücher und Arbeitshefte benötigt werden, fungieren wir als gemeinnütziger Verein als Verlag, der gedruckte Exemplare anbietet. Die Reihe ist tatsächlich eine klassische Schulbuchreihe, die daher – im Gegensatz zu einzelnen Arbeitsblättern und Materialsammlungen zu einzelnen Themen – unter Umständen auch einer offizellen Genehmigung bedürfen.

Ach nein, nicht einer Genehmigung, sondern 16. Plus Österreich, Schweiz, und so weiter. Bei der Recherche, wie und unter welchen Bedingungen eine Schulbuchzulassung für unsere OER-Schulbuchreihe zu bewerkstelligen ist, bin ich auf erstaunliche und erhebliche Unterschiede gestoßen, die ich hier zusammenfasse. (Zusammenfassende Tabelle am Seitenende. Achtung: Alle Angaben ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Korrektheit oder gar Rechtssicherheit)

Stand: 16.6.2019. Achtung: Die Angaben sind nur für das Fach Deutsch in der Grundschule/Primärstufe recherchiert.

Länder ohne Schulbuchzulassung

In Berlin gibt es keine landesweite Schulbuchzulassung, die Schulen bzw. Fachkonferenzen entscheiden selbst, welche Schulbücher eingesetzt werden sollen. Quelle: https://www.berlin.de/sen/bildung/unterricht/medien/lehr-und-lernmittel/

In Brandenburg gibt es ebenfalls eine pauschale Zulassung, zumindest für eine Reihe von Fächern und Schukstufen, zu denen auch Deutsch in der Grundschule gehört. Quelle: https://mbjs.brandenburg.de/bildung/weitere-themen/schulbuecher.html

Auch in Hamburg dürfen Schulen selbst und ohne vorgegebene Listen entscheiden,
welche Schulbücher sie einsetzen wollen. Quelle: https://www.hamburg.de/infoline/rechtliche-grundlagen/126686/lernmvo/

Im Saarland traut man den Schulleitungen und Fachkonferenzen zu, Schulbücher auszuwählen, eine zentrale Zulassung gibt es hier ebenfalls nicht. Quelle:
http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/SchulOG_SL_P17a.htm

Sachsen kennt die landesweite Zulassung nur noch für das Fach Religion, in
allen anderen Fächern dürfen seit 2017 die Schulen selbst entscheiden. Quelle: https://www.schule.sachsen.de/104.htm

Gleiches gilt für Schleswig-Holstein, wo die Schulbuchzulassung durch das neue
Schulgesetz schon 2007 abgeschafft wurde. Quelle: http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+SH+%C2%A7+127&psml=bsshoprod.psml&max=true

Länder mit Zulassung im vereinfachten Verfahren

In allen anderen Ländern dürfen nur Schulbücher verwendet werden, die
für Bundesland, Fach und Schulstufe zugelassen sind. Oft gilt dabei: Ob eine
Lehrkraft ein Schulbuch verwendet, kann sie selbst entscheiden, aber wenn ein Schulbuch eingesetzt wird, muss es zugelassen, von der Schule beschlossen und in möglichst allen Parallelklassen eingeführt sein. In einigen Ländergesetzen und -verordnungen finden sich noch Ausnahmen für Schulversuche, bei denen auf Antrag auch noch nicht zugelassene Schulbücher verwendet werden dürfen.

In Baden-Würtemberg werden Schulbücher in der Regel in einem vereinfachten
Verfahren zugelassen, d.h. die Prüfung, ob das Buch verfassungskonform,
lehrplangetreu etc. ist, beruht im Wesentlichen auf einer Zusicherung des
Verlages. Das zuständige Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung prüft
dann stichprobenweise und kann in begründeten Gutachter hinzuziehen. Zur
Prüfung müssen zwei fertige gedruckte Exemplare des Buches eingereicht werden, bei unvollständigen mehrbändigen Reihen außerdem ein verbindliches Konzept zur
Weiterführung der Reihe. Das Verfahren kostet 150-250 Euro, Aussagen zur Dauer
gibt es nicht. Quelle: http://www.landesrecht-bw.de/jportal?quelle=purl&psml=bsbawueprod.psml&max=true&docId=jlr-SchulBZulVBW2007rahmen&doc.part=X

In Hessen wird für viele Fächer, darunter auch Deutsch, ebenfalls in der Regel
auf Gutachter verzichtet. Zusätzlich darf bei Fibeln und digitalen Lehrwerken für
den Deutschunterricht in der ersten Klasse die Schulleitung entscheiden. Bei
mehrbändigen Reihen müssen mindestens die ersten beiden Bände vorliegen.
Einzureichen sind drei Prüfexemplare (in begründeten Ausnahmefällen können das
auch Andruckexemplare sein), in zweifacher Ausfertigung zugehörige
Arbeitshefte und Lehrerhandbuch sowie eine Darstellung der methodischen und
fachlich-didaktischen Konzeption. Das Verfahren kostet das 14fache des
Ladenverkaufspreises, über die Dauer triftt die Verordnung keine Aussage.
Quelle: https://kultusministerium.hessen.de/schulsystem/schulrecht/lernmittelfreiheit

Auch in Niedersachsen gilt das vereinfachte Verfahren. Zur Zulassung dürfen
auch endgültige Manuskriptfassungen eingereicht werden, Arbeitshefte etc.
müssen nicht zugelassen werden. Die Zulassung kostet 106 Euro, zur Dauer macht der Erlass keine Aussage. Bei unvollständigen mehrbändigen Reihen ist die Zulassung vorläufig. Quelle: http://www.schure.de/22410/26,2,82221.htm

Mecklenburg-Vorpommern besteht auch auf einer Zulassung von Schulbüchern,
übernimmt aber als einziges Bundesland vorliegende Genehmigungen aus anderen
Bundesländern. Auf jeden Fall sind zusammen mit einer solchen vorhandenen
Genehmigung drei Exemplare einzureichen, die auch Andruckexemplare sein
können. Über Kosten und Dauer ist nichts bekannt. Quelle: http://service.mvnet.de/_php/download.php?datei_id=38422

In Rheinland-Pfalz dauert das Verfahren vier Monate, ist als vereinfachtes Verfahren komplett kostenlos und wird ebenfalls in der Regel ohne Gutachter durchgeführt. Es können auch Andruckexemplare eingereicht werden, bei unvollständigen mehrbändigen Werken wird ein verbindliches Konzept für die geplante Weiterführung verlangt. Das zuständige Ministerium für Bildung hat eine sehr ausführliche Handreichung für Verlage erstellt, in der z.B. erläutert wird, dass Bücher, die für das kommende Schuljahr zugelassen werden sollen, bis 1. November des Vorjahres eingereicht werden müssen. Quelle: http://lmf-online.rlp.de/fileadmin/user_upload/lmf-online.rlp.de/Verlage/Handreichung_fuer_Verlage.190603.pdf

In Sachsen-Anhalt ist LISA zuständig, das Landesinstitut für Schulqualität und
Lehrerbildung Sachsen-Anhalt. Es dürfen auch Manuskripte eingereicht werden,
dafür müssen allerdings auch Arbeitshefte mit eingereicht werden. Die Kosten
liegen bei 80 Euro zzgl. ggf. 30 Euro Manuskriptzuschlag. Quelle:
https://www.bildung-lsa.de/schule/lernmittel_an_schulen___schulbuchverzeichnis.html

Die Thüringer Lehr- und Lernmittelverordnung sieht ebenfalls grundsätzlich ein
vereinfachtes Verfahren ohne Begutachtung vor. Zulassungspflichtig sind nur
Schulbücher, Arbeitshefte und andere Lernmittel nicht. Manuskripte können
nicht eingereicht werden, Andruckexemplare in begründeten Ausnahmefällen. Die
Kosten liegen beim fünffachen des Ladenverkaufspreises, mindestens aber 15
Euro, über die Dauer des Verfahren liegen keine Angaben vor. Ausnahmen für
Schulversuche sind möglich. Quelle: https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tkm/schulwesen/vorschriften/thueringer_lehr-_und_lernmittelverordnung_juli_2009.pdf

Länder mit Gutachterverfahren

Während in den Ländern mit vereinfachtem Verfahren GutachterInnen
eingeschaltet werden können, wenn im Einzelfall Zweifel bestehen, gibt es noch
einige Länder, die für das Fach Deutsch in der Grundschule/Primarstufe immer ein
Gutachterverfahren vorsehen.

Bayern beauftragt zwei GutachterInnen, die Buch und Arbeitshefte auf
Konformität prüfen. Dazu liefert das Kultusministerium einen sehr
detaillierten Kriterienkatalog, der z.B. die Berücksichtigung von bayerischem
Kulturgut in angemessenem Umfang fordert und verlangt, dass die ersten
Wörter in einer Fibel „lautgetreu“ sein müssen. Zu Kosten und Dauer des Verfahrens liegen keine Informationen vor, Ausnahmen für Schulversuche sind möglich. Quelle: https://www.km.bayern.de/lehrer/unterricht-und-schulleben/lernmittel.html

In Bremen schaltet das Landesinstitut für Schule nur einE GutachterIn ein und verlangt 5 gedruckte Exemplare sowie alle Zusatzmaterialien einschließlich Lehrerhandbuch in
gedruckter Endfassung. Andruckexemplare sind in begründeten Ausnahemfällen
möglich. Das Verfahren dauert 4 Monate und kostet 28 Euro plus dem zehnfachen
des Ladenverkaufspreises, mindestens aber 83 Euro. Quelle: https://www.lis.bremen.de/lernbuchzulassung-15393

Nordrhein-Westfalen sieht eigentlich auch ein vereinfachtes Verfahren für
viele Fächer vor. Deutsch in der Primarstufe zählt aber im Gegensatz zu allen anderen Bundesländern mit vergleichbarer Regelung nicht dazu. Also bestellt das zuständige Ministerium für Schule, Jugend und Kinder eine nicht genannte Anzahl an GutachterInnen, die insgesamt drei Prüfexemplare benötigen, die auch endgültige Manuskriptfassungen sein dürfen. Es müssen alle Lernmittel geprüft werden, also auch Arbeitshefte etc. Das Verfahren dauert vier Monate und kostet 280 Euro zzgl. 330 Euro Honorar je GutachterIn. Bei unserem Vorhaben eines Schulbuches mit fünf Arbeitsheften für das erste Schuljahr wären das bei einer GutachterIn 3.660 Euro, bei zwei GutachterInnen schlappe 5.640 Euro. Quelle: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulsystem/Medien/Lernmittel/Kontext/Zulassung.pdf

Österreich verzichtet auf die offensichtliche Vorteile einer föderal voll ausdifferenzierten Schulpolitik und versagt seinen neun Bundesländern die Ersinnung eigener kreativer Zulassungsregularien. Stattdessen führt das für ganz Österreich geltende Schulunterrichtsgesetz aus: „(4) Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner gewissenhaften Prüfung den Voraussetzungen […] entsprechen oder vom zuständigen Bundesminister als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind […].“ (§14 SchUG). Letzteres Verfahren nennt sich Approbation von Schulbüchern und obliegt einer Gutachterkommission, die mindestens 4 Monate für die Püfung benötigt. Grundsätzlich können Schulen aber auch „Unterrichtsmittel eigener Wahl“ (UEW) einsetzen, so dass eine Approbation nicht zwingend erforderlich ist. Sinnvoll erscheint sie nach meinem derzeitigen Kenntnisstand aber allein deshalb, weil in Österreich Lernmittelfreiheit herrscht (Schulbuchaktion), d.h. SchülerInnen die Schulbücher gestellt bekommen (und sogar behalten dürfen), und das Budget für UEW knapp ist. Quelle: https://www.jusline.at/gesetz/schug/paragraf/14

Zusammenfassung

Schulbuchzulassung (Deutsch, Primarstufe) in deutschen Bundesländern und Österreich

LandZulassung nötig?VerfahrenEinzureichenManuskript möglich?Kosten
Baden-Würtembergjavereinfachtnur Buch + Konzept für mehrbändige Werke nein150-250 €
BayernjaBegutachtungBuch + Arbeitsheftejak.A.
Berlinnein
Brandenburgnein
BremenjaBegutachtung5 Exemplare ALLER Materialiennur in begr. Fällen28€ + 10*LVK (mind. 83€)
Hamburgnein
HessenjavereinfachtBuch und fachlich-methodische Konzeptionnur in begr. Fällen14*LVK
NiedersachsenjavereinfachtBuchja106€
Nordrhein-WestfalenjaBegutachtungalle Lernmittel (Buch, Arbeitshefte, ...)ja280€ + 330€/GutachterIn je Lernmittel
Mecklenburg-Vorpommernvielleichtpauschal, wenn in anderem Land zugelassenBuchjak.A.
Rheinland-PfalzjavereinfachtBuch + Arbeitshefteja0€
Saarlandnein
Sachsennein
Sachsen-AnhaltjavereinfachtBuch + Arbeitshefteja80€-110€
Schleswig-Holsteinnein
ThüringenjavereinfachtBuchnur in begr. Fällen5*LVK
ÖsterreichneinGutachterverfahren (Approbation) möglich

Ohne Gewähr und mit Bitte um Korrektur und Ergänzung!

Digitalbürokratie und das Geschäftsmodell „Lehrbuch“

Hinweis: Die im Text enthaltenen Wertungen geben meine persönliche Meinung und nicht notwendigerweise die meines Arbeitgebers, der Universität Osnabrück, wieder.

Eisblockhauer, Ontario, Kanada, 1890 (Quelle: https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Cutting_Ice_on_the_river.jpg)
Eisblockstecher, Ontario, Kanada, 1890 (Quelle: Archives of Ontario,  C 7-3 545 via Wikimedia Commons, public domain)

Ab dem 1. Januar 2017 wird es ernst. Nachdem ich im März und im Juni noch mit vergleichsweise wenig Resonanz darauf hingewiesen habe, dass sich nun bei § 52a UrhG tatsächlich etwas tut, wird nun allerorten (und  hier, hier, hier, und hier) über den Rahmenvertrag und die Weigerung der Hochschulen, diesem beizutreten, diskutiert. Kurz gesagt geht es darum, dass es der Paragraf ermöglicht, Buchkapitel, Zeitschriftenartikel usw. für die Lehre über Lernmangementsystem und elektronische Semesterapparate bereitzustellen, ohne dass dafür eine gesonderte Lizenz oder Genehmigung erforderlich wäre. Bislang wurde die dafür lt. Gesetz anfallende Vergütung pauschal abgegolten, zukünftig soll das per Einzelmeldung erfolgen.

Die Breite der Diskussion ist erfreulich, an einigen Stellen tauchen aber immer wieder Fragezeichen auf. Gemäß den Ergebnissen unseres Pilotprojektes ginge bei einer Einzelmeldung, wie sie der Rahmenvertrag jetzt vorsieht, die Nutzung von Sprachwerken gemäß § 52a UrhG für die Lehre stark zurück. Sie würde sogar so stark zurückgehen, dass die dabei anfallenden Vergütungen geringer sind als die Summen, die bislang für die pauschal abgegoltene Nutzung gezahlt wurden. Hier stellt sich die Frage: Weshalb besteht die VG Wort trotzdem auf die Einzelmeldung? Können die nicht rechnen?

Die Antwort ist relativ einfach: Bei einer Pauschalvergütung, wie bislang praktiziert, erhalten alle Urheberinnen und Urheber, die ihre wissenschaftlichen Werke bei der VG Wort gemeldet haben, einen pauschal aufgeteilten Anteil der §52a-Vergütungen. Wird aber gezählt, wie häufig welches Werk verwendet wurde, und wie vielen Unterrichtsteilnehmern es zugänglich gemacht wurde, dann kann  – und soll laut VG Wort auch – die Vergütung anhand der tatsächlichen Nutzung erfolgen. Wenn es nun einzelne Werke gibt, die ganz besonders häufig für den Unterricht an Hochschulen verwendet wurden, dann wird für diese Werke auch dann ein höherer Betrag ausgestellt schüttet, wenn die Gesamtsumme der Vergütungen geringer ist. (Oder platt gesagt: „1.000 für mich“ ist besser als „10.000 auf 20 Leute verteilt.“)

Bei diesen Werken handelt es sich um Lehrbücher. D. h.: Hinter dem Bestreben, die überbürokratische Einzelmeldung jeder einzelnen Werknutzung durchzusetzen, stehen Verlage, deren Geschäftsmodell darin besteht Lehrbücher zu verlegen, die an deutschen Hochschulen besonders häufig genutzt werden sollen. Der Geschäftsführer der VG Wort, Rainer Just, hat beim Workshop an der Universität Duisburg/Essen am 12. Oktober 2016 diesen Hintergrund bestätigt und einen der Verlage benannt: den Thieme-Verlag aus Stuttgart. In einem Interview mit dem Börsenblatt beklagt Albrecht Hauff, Inhaber des Thieme-Verlages und Vorsitzender der „Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlicher Verlage“, entsprechend auch die Bedrohungen, denen sich das „Geschäftsmodell Lehrbuch“ ausgesetzt sieht.

Zum Lehrbuch-Markt muss man noch etwas wissen: Neben populärwissenschaftlichen Büchern sind Lehrbücher für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler häufig die einzige Möglichkeit, mit ihren Veröffentlichungen zusätzliches Geld zu verdienen. Für Beiträge in wissenschaftlichen Zeitschriften und bei Konferenzen, aber auch für spezialisierte Bücher zu wissenschaftlichen Einzelthemen, werden in der Regel keine (nennenswerten) Vergütungen gezahlt. Gleichzeitig ist die Lehre an Hochschulen der Hauptabsatzmarkt für Lehrbücher. Wer, wenn nicht Studierende, soll ein Lehrbuch zur Quantenmechanik auf Universitätsniveau kaufen?

Was ist also das „Geschäftsmodell Lehrbuch“? Wissenschaftlerinnen nd Wissenschaftler verfassen ein Lehrbuch, das sie dann über einen Verlag veröffentlichen und daraus private Zusatzeinnahmen generieren – dafür ist die Nutzung der Arbeitszeit als Beamte sowie die Inanspruchnahme zusätzlichen Personals an den Hochschulen nicht völlig unüblich. (Selbstverständlich gibt es auch viele Lehrbücher, die herausragende Wissenschaftlerinnen  und Wissenschaftler dankenswerter Weise zusätzlich zu ihrer schon weit über ein normales Maß ausgedehnten Arbeitszeit verfassen, ohne dabei auf zusätzliche Ressourcen zurückzugreifen.) Verlage und Wissenschaftler verdienen dann gemeinsam daran, dass Studierende sich diese Lehrbücher anschaffen.

Leider haben es in diesem Modell Open-Access- bzw. Open-Educational-Resource-Modelle schwieriger. Wer wissenschaftliche Werke verfasst, von deren monetärer Verwertung er oder sie ohnehin nicht profitiert, freundet sich leichter mit der Idee frei verfügbarer und nutzbarer Literatur an, als wer aus dem selbst verfassten Lehrbuch auch noch wirtschaftlichen Nutzen zieht. Ich sehe darin eine große Herausforderung für die beginnende OERinfo-Initiative.

Grundsätzlich lässt sich da fragen, ob es einen staatlichen Bestandsschutz für veraltete Geschäftsmodelle geben muss? Nostalgiker fordern dergleichen häufig – und wer denkt nicht tatsächlich wehmütig an den traurigen Moment zurück, als die Eisblock-Stech-, -transport- und lieferindustrie durch die Erfindung des Kühlschranks quasi über Nacht obsolet wurde? Oder erinnern Sie sich nicht gerne an Bankkaufmänner und -frauen? Oder an laufende Regalmeter repräsentativer Brockhaus-Bände?

Spezifischer muss die Frage dann lauten, ob es sinnvoll und tatsächlich gewollt ist, ein System, bei dem mehrfach für das gleiche gezahlt wird, aufrecht zu erhalten – und in diesem Fall auch noch unter Geiselnahme all der anderen Bereiche wissenschaftlicher Literatur? Denn vollends absurd wird das System er Einzelmeldung und -vergütung für Zeitschriftenartikel: Nach dem Vereinfachungsvorschlag des technischen Meldeverfahrens sollen die nämlich zwar noch einzeln gemeldet, aber pauschal vergütet werden. Man soll hier also nur noch angeben, dass irgendetwas genutzt wurde, das kein Buchauszug ist (aber eben nicht, was genau) und dann gemäß Formel 0,8ct pro Seite und Teilnehmer zahlen. Ausgeschüttet wird dann wieder pauschal unter allen Autorinnen und Autoren von Zeitschriftenartikeln. Noch absurder mutet das ganze schlussendlich an, wenn man bedenkt, dass nach derzeitiger Rechtslage Verlage von den Ausschüttungen gem. § 52a UrhG und anderer Abgaben gar nichts bekommen dürfen – aber auch da arbeitet man ja an Lösungen.

Zusammenfassung:

Bei der ganzen digitalbürokratischen Posse um § 52a UrhG und die Einzelmeldungen geht es im Kern nur um das „Geschäftsmodell Lehrbuch“. Der Rest sind in kauf genommene Kollateralschäden.

Fazit der Zukunftswerkstatt „E-Learning und Diversity 2020“

„Wie müssen E-Learning und E-Learning-Dienste entwickelt werden, um den zukünftigen Anforderungen einer zunehmend vielfältiger werdenden Studierendenschaft gerecht zu werden?“ Für diese Fragestellung wollten wir mit einer Zukunftswerkstatt Antworten und Lösungsansätze generieren. Sehen und hören Sie hier das zusammenfassende Fazit am Ende der Werkstatt.

„Fazit der Zukunftswerkstatt „E-Learning und Diversity 2020““ weiterlesen

E-Learning – zur Pathogenese eines ungeliebten Begriffs

So richtig überzeugt und gern spricht niemand von E-Learning. Zu sehr ist damit die Vorstellung verbunden, automatisches Lehren und automatisches Lernen gleichgeschaltet zu verkoppeln und das Seelenlose zum pädagogischen Prinzip zu erheben. Der alte Menschheitstraum dahinter: Das Lernen mühelos machen. Die Urangst dahinter: Den Lernenden zu bevormunden und zur Unselbständigkeit zu erziehen. Damit sind wir schon beim Nürnberger Trichter, der wohl wichtigsten Allegorie des E-Learnings. Auch in aktuellen Darstellungen ist diese sehr alte, reduzierende Verquickung von großen Hoffnungen und großen Ängsten immer wieder zu finden.

„E-Learning – zur Pathogenese eines ungeliebten Begriffs“ weiterlesen

Exzellente Hochschullehre mit E-Learning in Osnabrück. Herzlichen Glückwunsch, Professor Vornberger!

Das Wintersemester 1992/1993 war grau, verregnet und für mich als damaligen Computerlinguistik-und-Künstliche-Intelligenz-Erstsemester voller aufregender neuer Eindrücke und wissenshungriger Aufbruchstimmung. Ein Garant dafür, dass diese Stimmung nicht Ernüchterung oder gar Enttäuschung weichen musste, war die Pflichtvorlesung »Algorithmen« von Prof. Dr. Oliver Vornberger.

Mindestens 15 Stunden in der Woche beschäftigten uns seine Bemühungen, die Grundzüge der Informatik anhand der damals modernen Programmiersprache »Modula-2« mit Tafel und Kreide an den Mann und die sehr wenigen Frauen zu bringen. Vorlesung, Übung, Aufgabenblätter und persönliche Testate mit wirklich guten Tutoren haben zumindest in meinem Fall für eine dauerhaft nährende Grundlage gesorgt. „Exzellente Hochschullehre mit E-Learning in Osnabrück. Herzlichen Glückwunsch, Professor Vornberger!“ weiterlesen

Menschen sitzen gerne hinten

Der gemeine Dozent beklagt sich ja gern darüber, dass die allzu zaghaft-schüchternen Studierenden sich vorzugsweise Sitz- oder gar Stehplätze weit hinten im Hörsaal suchen. Selbst dann, wenn vorne noch viele Plätze mit ganz besonders hohem Aufmerksamkeits- und natürlich auch Lernwert vorhanden sind.

Beim Sichten der fast veröffentlichungsbereiten Logos-Aufzeichnungen habe ich dann aber dieses Bild entdeckt:

logosvortrag.jpg

Im eigentlich gar nicht so schlecht gefüllten Auditorium saßen lauter E-Learning-Wissenschaftler, Hochschullehrende und andere Experten für Lehren und Lernen. Aber doch bitte nicht vorne! Die taktisch einzig richtige Reaktion der Referentin: Aufrücken, näher ran an die Zielgruppe. Beinah könnte man meinen, die ersten drei Reihen in Hörsälen und schlimmer noch: Seminarräumen könnten eingespart werden. Hat jemand wirklich gute Verwendungs- und Verbesserungsvorschläge? (Dann bitte beim DINI-Studenten-Wettbewerb „Lebendige Lernorte“ mitmachen und 5000€ gewinnen!)

Zudem ist bei Konferenzen ein ständiges Kommen und Gehen während der Vorträge eher die Regel als die Ausnahme. Und wer später hinzugekommen ist, fragt in der Diskussion fast selbstverständlich: „Ich habe den Anfang nicht mitbekommen. Können Sie das nochmal zusammenfassen?“ Studierenden wird soviel Beliebigkeit und unhöfliche Missachtung der Vortragenden üblicherweise nicht zugebilligt. Wird da etwa mit zweierlei Maß gemessen? Oder kann man das einfach nicht vergleichen? Oder ist meine Wahrnehmung verzerrt?

Bliebe abschließend nur noch die syllogistische Feststellung:

1. Menschen sitzen gerne hinten.

2. Dozenten sind Menschen.

Daraus folgt:

3. Auch Dozenten sitzen gerne hinten.

Unsere kleine Farm

Die Uniblogs – also der Blog-Server, der Euch gerade diesen Beitrag liefert – sind von der Idee her ungefähr ein Jahr alt. So richtig los ging es Anfang 2008 und mittlerweile entwickelt sich unsere kleine Blogfarm zu einem faszinierenden Kommunikationsmedium innerhalb der Hochschule und darüber hinaus. Längst lässt sich die Zahl der besonders spannenden Blogs nicht mehr an zwei Händen abzählen. Heute ist zudem der Blogwettbewerb für Erstsemester gestartet und wir erhoffen uns viele spannende Beiträge.

Was wir – oder eher: Ihr! – mit unserer Blogfarm anstellt, interessiert auch andere Hochschulen. Kristine, Tim und ich durften für das e-teaching.org-Themenspecial „Web 2.0 in der Lehre“ einen  Praxisbericht verfassen. Hier die Ankündigung:

Ein eigenes Blog auf dem Hochschul-Server für alle Angehörigen einer Hochschule? Mit diesem Service für Lehrende, Studierende und Verwaltungsmitarbeiter hat die Universität Osnabrück sehr positive Erfahrungen gemacht.

Das Zentrum für Informationsmanagement und virtuelle Lehre – virtUOS – ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität Osnabrück. Sie gehört nicht zu einem einzelnen Fachbereich oder zu einer bestimmten Einrichtung, sondern wendet sich an alle gleichermaßen. Ihre unterschiedlichen innovativen Dienstleistungen sind richten sich auf den Einsatz von EDV, Internet und Multimedia, der nicht nur aus technischer Perspektive betrachtet wird, sondern wissenschaftlich eingebunden ist und Informationsmanagement, virtuelle Lehre und Medienkompetenz verbindet.

Zu den zahlreichen Angeboten, Aktivitäten und Projekten gehört seit Herbst 2007 auch eine „Blogfarm“: Alle Angehörigen der Universität können sich auf dem Uni-Server unkompliziert ein eigenes Blog einrichten lassen – und dort alles bloggen, was sie wollen … In der Auswertung der bisherigen Erfahrungen zieht das virtUOS-Team eine außerordentlich positive Bilanz, die Kristine Greßhöner, Tim Schmidt und Tobias Thelen für e-teaching.org zusammengefasst haben.

Den ganzen Text gibt es hier zu lesen.

Sie haben etwas zu essen bestellt? Oh, das tut mir leid für sie.

Siedler-Spieler kennen das Problem: Endlich brummt die Siedlung, produziert fleißig Brot und Wein und Häuser und Eisen. Aber dann stellt sich heraus, dass ein einzelnes Sägewerk nicht reicht. Die Produktion stockt, Bretter fehlen. Scharen verwirrter Träger laufen hektisch durch die Gegend, schleppen einzelne Baumstämme hin und her und wenn doch mal ein Brett fertig geworden ist, landet es garantiert an der falschen Stelle. Stunden können vergehen, bis sich so ein Knoten wieder löst.

Ein schönes Beispiel, wie anschaulich die knuddelige Simulation die Wirklichkeit abbilden kann, gab es gestern abend. Gemeinsames Abendessen bei einer großen E-Learning-Tagung in einer südniedersächsischen Stadt. Nach drei Stunden war für die Osnabrück-Hildesheim-Bremen-Ecke immer noch kein Essen in Sicht. Trotz genauer Vorbestellung. Dann wollten wir auch gar nicht mehr und sind nach Hause gegangen. Vorher hat – als Höhepunkt des Abends – einer der verwirrten Träger noch eine ganze Ladung mit Alkoholproduktionskettenendprodukten über einem Bremer abgeworfen.

Aber immerhin war das Frühstücksbuffet heute morgen im Hotel staufrei.

GMW08 in Krems: Everything is social is everything

Heute Preconference-Tag bei der 13. Jahrestagung der Gesellschaft für Medien in der Wissenschaft im österreichischen Krems. Beschauliche Stadt mit 25.000 Einwohnern, 6.500 Studierenden, ca. 5.000 mittelalterlich anmutenden Häuser, 3 Hochschulen, einer Justizanstalt mitten in der Stadt, einer Donau und vor allem ganz viel Weltkulturerbe drumrum.

Alles beherrschendes Thema der Tagung, wie’s bislang aussieht: Soical Software in der Lehre, E-Learning 2.0, Web 2.0. Und wieder die üblichen Definitions- und Abgrenzungfragen: Ist etwas noch Community, nur weil es Community-Werkzeuge benutzt, ansonsten aber den informellen Rahmen und das Freizeit-Umfeld verlässt? Kann informell Behaftetes in formaleren Lehr-/Lernsituationen überhaupt funktionieren? Will man das? Wollen Studierende das?

Ein paar uralte Gespenster laufen auch bei dieser GMW-Tagung wieder als vielbeschworene Schatten durch die Hallen: Die Professoren, die sich ihre E-Mails ausdrucken lassen. Mitarbeiter, die sich weigern außerhalb der Bürozeiten elektronisch zu kommunizieren. Klar ist jedenfalls: Sie sind nicht totzukriegen. Schon gar nicht als Urban Legends des E-Learnings.

Mehr findet sich bei BigBird. Lesen!