Zugangserschwerungsgesetz II

Im nationalen und internationalen Briefverkehr werden tagtäglich schwerste Straftaten begangen. Von der Verbreitung übelster Kinderpornographie reicht die Spanne bis zur Verabredung und Durchführung terroristischer Taten. (Briefbomben!) Es ist nicht länger hinnehmbar, dass der Briefverkehr rechtsfreier Raum ist. Es ist nicht länger hinnehmbar, dass Absender, also Täter, völlig anonym bleiben können. Es ist nicht länger hinnehmbar, dass Konsumenten, also Mittäter, illegale Briefsendungen unkontrolliert empfangen können. Es ist nicht länger hinnehmbar, dass Empfänger schutzlos illegalen Briefsendungen ausgesetzt sind.

Daher ist in einem Zugangserschwerungsgesetz II zu fordern:

  1. Verbot öffentlicher Briefkästen. Sie ermöglichen anonymen Briefversand erst.
  2. Verpflichtende Registrierung von Absendern. Bei jedem Versand ist die Identität des Absenders, etwa durch Kontrolle des Personalausweises, zu überprüfen und zu dokumentieren.
  3. Protokollierung des gesamten Briefverkehrs. Die Zusteller haben lückenlos und unabhängig von eventuellen Verdachtsmomenten darüber Buch zu führen, wer von wem und wann Post erhalten hat. Diese Daten sind den Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln.
  4. Bekannte illegale Absender sind in eine Sperrliste aufzunehmen. Von ihnen versandte Post wird vernichtet, der Empfänger bekommt stattdessen eine behördliche Warnpostkarte zugestellt. Die Sperrliste wird von den Strafverfolgungsbehörden aufgestellt und bedarf keiner Begründung, da es um den Verdacht offenkundig übelster Straftaten geht. Wer Empfänger gesperrter Sendungen geworden ist, kann deshalb als Mittäter verdächtigt werden.
  5. Durchsuchung des Briefverkehrs und Überprüfung des Briefnutzungsverhaltens bei Verdacht auf schwere Straftaten. Dazu werden V-Leute der Strafverfolgungsbehörden als Zusteller eingesetzt, denen es durch Anwendung geheimer und individuell entwickelter psychologischer Tricks gelingt, in die Wohnung eingelassen zu werden und die Verdächtigen dann beim Lesen der Briefinhalte und beim Verfassen weiterer Briefe zu beobachten.

Kritikern an diesem zügig umzusetzenden Gesetz sei entgegnet, dass es keinen Eingriff in das Briefgeheimnis darstellt, da es nur zur Verhinderung schwerster Straftaten dient. Im Namen falsch verstandener Freiheit einen rechtsfreien Raum zu fordern, ist mit den Prinzipien unseres Rechtsstaates nicht vereinbar.

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